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Zurück zur ÜbersichtNovember-/Dezember-Coronahilfe: Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klage einer Restaurantbetreiberin gegen die Rückforderung von Corona-November- und Dezemberhilfen abgewiesen (Az. 4 K 4209/24). Die Verwaltungspraxis, auch Außer-Haus-Umsätze einzubeziehen, sei zulässig. Ziel der Hilfen sei Ausgleich von Verlusten, nicht ein Plus. Vertrauensschutz bestehe nicht, weil die Bewilligung unter dem Vorbehalt der Schlussabrechnung stand.
Die Klägerin hatte rund 600.000 Euro Hilfen erhalten. Das Regierungspräsidium lehnte die Förderung nach Durchführung eines Schlussabrechnungsverfahrens im Jahr 2024 endgültig ab und forderte die Klägerin zur Rückzahlung nahezu der gesamten ausgezahlten Wirtschaftshilfen auf. Begründung: sog. Überkompensation – mit der Auszahlung der Corona-Hilfen in dieser Höhe stand das Unternehmen besser da als im Vergleichsmonat 2019. Die Klägerin meinte hingegen, Außer-Haus-Umsätze dürften bei der Berechnung nicht zählen. Sie habe auf die Bewilligung 2021 vertrauen dürfen.
Das Gericht entschied, dass die Verwaltungspraxis, auch Außer-Haus-Umsätze einzubeziehen, zulässig sei. Ziel der November- und Dezemberhilfe sei die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen, die coronabedingte Betriebseinschränkungen und deshalb erhebliche Umsatzausfälle hätten erleiden müssen. Diesem Ziel würde es zuwiderlaufen, wenn Unternehmen von den coronabedingten Einschränkungen und staatlichen Unterstützungsleistungen im Ergebnis profitieren würden. Es bestehe damit auch kein Anspruch der Klägerin auf die begehrten Wirtschaftshilfen, da sich ein solcher lediglich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch eine Selbstbindung der Verwaltung ergeben könne. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da die ursprüngliche Bewilligung unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung nach Durchführung eines Schlussabrechnungsverfahrens gestanden habe.
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