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Steuern / Einkommensteuer 
Montag, 17.08.2026

Aktivierungs- und Abschreibungsfähigkeit des kommerzialisierbaren Teils eines Namensrechts

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer Influencerin zwar ein steuerliches Wirtschaftsgut darstellt, in dem konkreten Fall jedoch weder aktiviert noch abgeschrieben werden kann (Az. 1 K 1124/25).

Im vorliegenden Fall war zwischen den Beteiligten die Aktvierungsfähigkeit und Abschreibbarkeit des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts der Klägerin streitig. Die Klägerin erzielte sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Einkünfte als Künstlerin sowie als Influencerin und Content Creatorin in sozialen Medien. Ihren Gewinn ermittelte sie für die freiberuflichen und gewerblichen Einkünfte mittels Einnahmenüberschussrechnung. In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2020 und 2021 machte sie erstmals einen Betriebskostenabzug in Form von Abschreibungen auf ihr Namensrecht als immaterielles Wirtschaftsgut geltend, den das beklagte Finanzamt ablehnte. Die Klägerin begründete ihre Einsprüche damit, dass das Persönlichkeitsrecht in einen persönlichen und einen kommerzialisierbaren Teil zu unterteilen sei. Dem kommerzialisierbaren Teil komme ein eigener wirtschaftlicher Wert zu, welcher als Wirtschaftsgut eingelegt und abgeschrieben werden könne. Sie habe ihre Bekanntheit zunächst im Rahmen ihrer künstlerischen Tätigkeit aufgebaut und diese später im Gewerbebetrieb als Influencerin genutzt.

Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die eingelegte Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben für Absetzungen auf ihr kommerzialisierbares Namensrecht. Entscheidend sei, wo das Namensrecht entstanden sei. Nach Auffassung der Richter muss der Wert des Namens weder im Privatvermögen noch erst im Gewerbebetrieb entstanden sein. Im Streitfall sei vielmehr eine dritte Möglichkeit zum Tragen gekommen: Der kommerzialisierbare Wert des Namens sei bereits im freiberuflichen Betriebsvermögen der Klägerin entstanden. Das Finanzgericht entschied, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts der Klägerin zwar ein immaterielles Wirtschaftsgut darstellt, im Streitfall jedoch aufgrund des Aktivierungsverbots des § 5 Abs. 2 EStG weder aktiviert noch abgeschrieben werden kann. Denn das Namensrecht sei nicht im Privatvermögen, sondern bereits im Betriebsvermögen des der gewerblichen Tätigkeit vorausgehenden freiberuflichen Betriebs der Klägerin entstanden.

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